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Montag, 16 August 2021 08:51

Was die Schweizer Unternehmer wissen sollten, wenn Waren an Konsumenten in der EU verkaufen oder in die EU exportieren…

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Nach die Regelungen im internationalen Privatrecht, die Schweizer Unternehmen können (nach Schweizer IPR) nicht Schweizer Recht vereinbaren, wenn sie Waren oder Leistungen an Konsumenten im EU-Raum exportieren wollen… Nach einem internationalen Privatrecht der Schweiz, ist auf die grenzüberschreitende Verträge über Leistungen (die für deren familiären oder persönlichen Verbrauch bestimmt sind), zwingend das Recht an dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Konsumenten anwendbar.

Schweizer Unternehmen Export

Wenn ein Schweizer Unternehmen in einem Vertrag mit einem EU - Verbraucher keine Vereinbarung über das auf den Vertrag anzuwendende Recht getroffen hat (z.B. bei Kaufverträgen über bewegliche Verbrauchsgüter), dann ist das Recht des Staates anwendbar, in welchem einen Verbraucher gewöhnlichen Aufenthalt besitz…

Dagegen, im Fall wenn ein Schweizer Unternehmen seine Waren nicht direkt an EU-Verbraucher verkauft, sondern in einem Geschäftsverkehr an die Unternehmen mit Sitz im EU-Mitgliedstaat, so ist auf den Kaufvertrag, das Recht des Staates anwendbar, in welchem der Verkäufer seinen Sitz hat.

Gleichzeitig soll man jedoch bemerken, dass in einem Verhältnis zwischen nur Unternehmen das EU-Konsumentenschutzrecht grundsätzlich nicht zu einer Anwendung kommt, kann es aber bei einer Vertragsgestaltung auch anders geregelt sein… Es geht um Interesse von EU – Verbrauchern. Alle EU-Mitgliedstaaten müssen in eigenen nationalen Recht vorsehen, dass Unternehmen (die Güter an einen Verbraucher mit dem Aufenthalt im EU-Mitgliedstaat verkaufen), auch ein Regressrecht haben, wenn dem Verbraucher für eine Vertragswidrigkeit infolge eines Unterlassens oder Handelns eines Herstellers, haften. Das Regressrecht eines Letztverkäufers kann auch in einem Vertragsverhältnis vertraglich wegbedungen werden…

Wenn aber der Vertragspartner eines Schweizer Unternehmens nicht Zwischenhändler (also nicht Letztverkäufer) ist, dann besteht zwischen einem Schweizer Unternehmen und einem Letztverkäufer kein Vertragsverhältnis.

Allgemein, das Regressnahme-Risiko eines Letztverkäufers auf Schweizer Unternehmen für eine Vertragswidrigkeit hängt vor allem ab, welches Recht, welches EU-Mitgliedstaates zu einer Anwendung kommt. Nachdem, eine regressweise Haftung eines Schweizer Unternehmens, die nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Risikoabsicherung nur über eine gute Versicherungslösung tatsächlich möglich…

Wenn Schweizer Unternehmen direkt an einen Verbraucher mit einem Aufenthalt im EU- Staat verkauft, hat der Verbraucher (bei Vertragswidrigkeit einer Ware) das Recht eine unentgeltliche Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung eines Guts zu verlangen. Man soll dabei bemerken, dass neben der Pflicht zu einer Ersatzlieferung oder Nachbesserung, haftet der Verkäufer auch für die (im Zusammen stehenden) Versandkosten, Arbeitskosten und Materialkosten). Außerdem eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung soll innerhalb der angemessenen Frist erfolgen...

Wenn aber eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht möglich ist (oder wäre unverhältnismäßig), dann hat der Verbraucher das Recht, nicht nur eines Kaufpreises Minderung zu verlangen, aber auch von einem Kaufvertrag einfach zurückzutreten…

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Der Chefredakteur und Mitbegründer eines Portal www.de.kbkinfo.com. Das Web-Portal spezialisiert sich auf Finanznachrichten und Wirtschaftsnachrichten. Portal de.kbkinfo.com bietet aktuelle und wichtige News zu deutschem und schweizerischem Markt an.

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